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   LSG Niedersachsen-Bremen, 04.06.2014 - L 2 R 677/11   

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https://dejure.org/2014,103458
LSG Niedersachsen-Bremen, 04.06.2014 - L 2 R 677/11 (https://dejure.org/2014,103458)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 04.06.2014 - L 2 R 677/11 (https://dejure.org/2014,103458)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 04. Juni 2014 - L 2 R 677/11 (https://dejure.org/2014,103458)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 19.12.1996 - GS 2/95

    Bezeichnung von Verweisungstätigkeiten bei der Erwerbsunfähigkeit älterer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.06.2014 - L 2 R 677/11
    Beispiele, welche Einschränkungen jedenfalls nicht zu einer konkreten Benennung veranlassen sollen, stellen insbesondere der Ausschluss von Tätigkeiten, die überwiegendes Stehen oder ständiges Sitzen erfordern, in Nässe oder Kälte zu leisten sind, besondere Fingerfertigkeiten erfordern oder mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind, der Ausschluss von Arbeiten im Akkord, im Schichtdienst, an laufenden Maschinen, der Ausschluss von Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an das Seh-, Hör- oder Konzentrationsvermögen stellen, und der Ausschluss von Tätigkeiten, die häufiges Bücken erfordern, dar (vgl. BSG, Beschluss vom 19. Juni 1996 - GS 2/95 - BSGE 80, 24).
  • BSG, 29.03.2006 - B 13 RJ 31/05 R

    Erwerbsminderungsrente - Zeit- bzw Dauerrente - Unwahrscheinlichkeit der Behebung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.06.2014 - L 2 R 677/11
    Die Frage der Wahrscheinlichkeit der Beseitigung einer Leistungsminderung ist vom Versicherungsträger bei Bescheiderteilung prognostisch zu beurteilen; nicht ausräumbare Unsicherheiten der Prognose gehen zu Lasten des Versicherten (BSG, U. v. 29. März 2006 - B 13 RJ 31/05 R - SozR 4-2600 § 102 Nr. 2).
  • BSG, 09.10.2007 - 5b/8 KN 3/07
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.06.2014 - L 2 R 677/11
    Darunter ist im allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (vgl. dazu und zum Folgenden: BSG, U. v. 9. Oktober 2007 - B 5b/8 KN 3/07 R - m. w. N).
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